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Reisebedingungen / AGB

Reisebedingungen der Frecker-Reisen GmbH für Pauschalreisen

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Frecker-Reisen GmbH, nachfolgend „FRG“ abgekürzt, des zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

1.       Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von FRG und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von FRG für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von FRG vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von FRG vor, an das FRG für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit FRG bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist FRG die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

c) Die von FRG gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

d) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde FRG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 5 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch FRG zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird FRG dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. FRG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 3). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.       Bezahlung

2.1. FRG und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl FRG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist FRG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 3 zu belasten.

3.       Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

3.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber FRG unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

3.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert FRG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann FRG eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von FRG zu vertreten ist. FRG kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von FRG unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

3.3. FRG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

  • bis zum 45. Tag vor Reiseantritt                  20 %
  • ab dem 44. Tag vor Reiseantritt                   50 %
  • ab dem 29. Tag vor Reiseantritt                   60 %
  • ab dem 19. Tag vor Reiseantritt                   80 %
n ab dem 9. Tag bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise  90 % des Reisepreises;

3.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, FRG nachzuweisen, dass FRG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von FRG geforderte Entschädigungspauschale.

3.5. FRG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit FRG nachweist, dass FRG wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist FRG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

3.6. Ist FRG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat FRG unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

3.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von FRG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie FRG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

3.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

4.       Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung FRG bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. FRG wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

5.       Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

5.1. FRG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von FRG beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) FRG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) FRG ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von FRG später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 3.6 gilt entsprechend.

6.       Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

6.1. FRG kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von FRG nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von FRG beruht.

6.2. Kündigt FRG, so behält FRG den Anspruch auf den Reisepreis; FRG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die FRG aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7.       Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

7.1. Reiseunterlagen

Der Kunde hat FRG oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von FRG mitgeteilten Frist erhält.

7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit FRG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von FRG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von FRG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an FRG unter der mitgeteilten Kontaktstelle von FRG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von FRG bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von FRG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

7.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er FRG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von FRG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

7.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und FRG können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich FRG, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

8.       Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung von FRG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

8.2. FRG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von FRG sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

8.3. FRG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von FRG ursächlich geworden ist.

9.       Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber FRG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

10.    Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1. FRG wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

10.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn FRG nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

10.3. FRG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde FRG mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass FRG eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

11.    Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstands Vereinbarung

11.1. FRG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass FRG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für FRG verpflichtend würde, informiert FRG die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. FRG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

11.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und FRG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können FRG ausschließlich am Sitz von FRG verklagen.

11.3. Für Klagen von FRG gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von FRG vereinbart.

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FRG für Vertragsschlüsse bezüglich Führungen, Halbtages- und Tagesfahrten

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der FRG des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Führungen, Halbtages- und Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

 

  1. Anzuwendende Rechtsvorschriften; Entsprechende Anwendung der Reisebedingungen
    • FRG erbringt die ausgeschriebenen vertraglichen Führungen, Halbtages- und Tagesfahrten (nachfolgend auch bezeichnet als „Dienstleistungen“) als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.
    • Auf das Rechtsverhältnis zwischen FRG und dem Kunden, bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit FRG getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.
    • Es gelten die vorstehend auf den Seiten dargestellten Bestimmungen der Reisebedingungen von FRG in entsprechender Anwendung auch für Dienstleistungen von FRG im Hinblick auf Führungen, Halbtages- und Tagesfahrten.

Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf folgende Regelungen. Diese finden keine entsprechende Anwendung:

  1. Ziffer 1.3. (Information zum Widerrufsrecht)
  2. Ziffer 2 (Bezahlung)
  3. Ziffer 3 (Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten)
  4. Ziffer 5.1.d. (Zeitpunkt des Rücktritts wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl)
  5. Ziffer 9 (Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat)
  6. Ziffer 10 (Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften)
  7. Information zum Widerrufsrecht

FRG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

  1. Bezahlung
    • Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Leistungspreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, 20% des Leistungspreises.
    • Die Restzahlung ist 28 Tage vor Leistungsbeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist.
    • Bei Buchungen, die kurzfristiger als 28 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, ist der gesamte Leistungspreis sofort zahlungsfällig.
    • Soweit kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden besteht und FRG zur Erbringung der vertraglichen Dienstleistungen bereit und in der Lage ist, gilt:
  2. Leistet der Kunde Anzahlung oder Restzahlung bei Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Terminen, so ist FRG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu fordern.
  3. Ohne vollständige Bezahlung des Leistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Dienstleistungen bzw. Übergabe der Leistungsunterlagen.
  4. Kündigung und Rücktritt durch den Kunden
    • Der Kunde kann den Vertrag mit FRG nach Vertragsabschluss bis zum 6. Tag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in Textform wird jedoch dringend empfohlen.
    • Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. den Auftraggeber, die vom 5. bis zum 3. Werktag vor Leistungsbeginn erfolgt, wird seitens FRG ein Bearbeitungsentgelt i. H. v. 20% des vereinbarten Gesamtpreises der Leistung berechnet, welches auch entsprechende Ansprüche von FRG im Zusammenhang mit der Kündigung des Dienstvertrages mit FRG Dem Kunden bleibt es vorbehalten, FRG nachzuweisen, dass FRG kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall bzw. geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall haben der Kunde bzw. der Auftraggeber nur die jeweils geringeren Aufwendungen bzw. Kosten zu ersetzen.
    • Bei einer Kündigung später als 3 Werktage vor Leistungsbeginn und am Tag der Leistung selbst wird die volle vereinbarte Vergütung zahlungsfällig. FRG hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die FRG durch eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig unterlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Leistung sind jedoch von FRG an den Kunden bzw. den Auftraggeber nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergütung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann.
    • Für die vorstehenden Fristen ist der Zugang der Kündigungserklärung des Kunden bzw. des Auftraggebers bei FRG zu deren veröffentlichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an FRG zu richten.
    • Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden bzw. des Auftraggebers im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von FRG sowie sonstige gesetzlichen Gewährleistungsansprüche unberührt.
  5. Haftung von FRG; Versicherungen
    • Eine Haftung von FRG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden bzw. Auftraggebers resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden von FRG nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
    • FRG haftet nicht für Leistungen von Verpflegungsbetrieben, oder sonstigen Anbietern, deren Leistungen nicht von den Dienstleistungen erfasst sind und, die lediglich anlässlich der Dienstleistungserbringung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung von FRG ursächlich oder mitursächlich war.
    • Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dem Kunden bzw. dem Auftraggeber wird der Abschluss einer Leistungsrücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.
  6. Zeitpunkt des Rücktritts wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Ein Rücktritt von FRG später als 5 Tage] vor Reisebeginn ist unzulässig.

 

 

 

 

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© Urheberrechtlich geschützt: Noll & Hütten Rechtsanwälte,

Stuttgart | München, 2019

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Vertragspartner ist:

 

Frecker-Reisen GmbH

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Erik Frecker

Zum Bauhof 3

45701 Herten

Registereintrag: HRA 2661 (AG Recklinghausen)

Telefon: +49 (0) 23 66 - 999 000

Fax: +49 (0) 23 66 - 999 00 20

Email: info@frecker-reisen.de